Wohin mit dem Elternhaus

Eltern im Alter

Meine Eltern schaffen das Haus nicht mehr, wollen aber nicht ins Heim: Welche Wege gibt es?

Herausgegeben von Wohin mit dem Elternhaus

Zwischen "alles bleibt wie es ist" und Pflegeheim liegen viele Wege: das Haus umbauen, Hilfe im Haushalt und Pflege zu Hause, Umzug in eine kleinere Wohnung oder ins betreute Wohnen, Verkauf mit Wohnrecht. Wer Pflegeleistungen bezieht oder beantragt, hat Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Für Umbauten kann die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme zuschießen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Entscheiden müssen die Eltern selbst.

Wie sprechen Sie das Thema mit Ihren Eltern an?

Das Haus gehört den Eltern, und sie entscheiden darüber, solange sie das können. Für sie ist es mehr als eine Immobilie: Dort haben sie Kinder großgezogen, dort kennen sie jeden Nachbarn. Ein Gespräch, das mit "Ihr müsst verkaufen" beginnt, kann schnell zu Ende sein.

Besser beginnt es mit dem Alltag. Was fällt schwer: Treppen, Garten, Putzen, Einkaufen? Was ist den Eltern wichtig: die Nachbarn, der Garten, die Nähe zum Arzt? Daraus ergibt sich, welche Wege überhaupt in Frage kommen. Sprechen Sie sich vorher mit Ihren Geschwistern ab, damit die Eltern nicht drei verschiedene Ratschläge hören.

Niemand muss heute entscheiden. Es kann reichen, einen ersten Schritt zu vereinbaren, etwa eine Pflegeberatung oder eine Besichtigung im betreuten Wohnen.

Welche Wege gibt es, wenn die Eltern das Haus nicht mehr schaffen?

Die Wege lassen sich danach ordnen, wie viel sich für die Eltern ändert. Was sie kosten, hängt stark von Haus, Region und Pflegebedarf ab, deshalb nennt die Tabelle Kostenarten statt Beträge.

WegWas sich ändertKostenartenWas Sie bedenken sollten
Umbau im HausBad, Treppe, Schwellen, HaltegriffeHandwerker, Zuschuss der Pflegekasse möglichGarten und Größe bleiben
Hilfe im Haushalt und Pflege zu HausePutzhilfe, Garten, PflegedienstStundenlohn, Leistungen der Pflegekasse je nach PflegegradJemand muss die Hilfe organisieren
Teil des Hauses vermietenEinliegerwohnung oder Obergeschoss an MieterUmbau, VermieteraufwandMehr Menschen im Haus, Mietrecht
Kleinere WohnungUmzug, möglichst in der NäheMiete oder Kauf, Umzug, HaushaltsauflösungAbschied vom Haus, dafür weniger Arbeit
Betreutes WohnenEigene Wohnung mit Grundservice und Hilfe auf AbrufMiete plus Servicepauschale, zusätzliche LeistungenLeistungen und Verträge unterscheiden sich stark
Verkauf mit Wohnrecht, Teilverkauf, LeibrenteHaus wird ganz oder teilweise verkauft, Eltern bleiben wohnenAbschläge für Wohnrecht oder Nutzung, Notar, EntgelteLange Bindung, Vertrag genau prüfen lassen

Wege lassen sich kombinieren: erst Hilfe im Haushalt und ein Umbau, später ein Umzug. Wichtig ist, dass die Eltern den nächsten Schritt mittragen.

Welche Hilfe gibt es von der Pflegekasse?

Wer Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, hat Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Der Anspruch besteht auch, wenn ein Antrag auf Leistungen gestellt ist und erkennbar Beratungsbedarf besteht. Auf Wunsch findet die Beratung zu Hause statt und bezieht die Angehörigen ein (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Auch in den Pflegestützpunkten wird Pflegeberatung angeboten.

Für Umbauten wie ein bodengleiches Bad oder einen Treppenlift können die Pflegekassen Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds gewähren, bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Leben mehrere Pflegebedürftige in derselben Wohnung, gilt der Betrag je Person, insgesamt höchstens 16.720 €. Voraussetzung ist ein Pflegegrad, und der Umbau muss die Pflege zu Hause ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen. Über den Zuschuss entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall, stellen Sie den Antrag deshalb, bevor Sie den Handwerker beauftragen.

Für Hilfe im Alltag gibt es bei häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat, zweckgebunden für anerkannte Angebote (§ 45b SGB XI). Ist noch kein Pflegegrad festgestellt, ist der Antrag bei der Pflegekasse der erste Schritt.

Die Pflegestützpunkte und Stellen in Ihrer Stadt finden Sie hier:

Umbauen oder umziehen: Was spricht wofür?

Ein Umbau lohnt sich, wenn das Haus im Grunde passt und nur einzelne Hürden stören, etwa die Treppe zum Bad. Er bewahrt das vertraute Umfeld. Bleiben aber Garten, Heizung, Reparaturen und leere Zimmer, wächst die Last mit jedem Jahr.

Ein Umzug in eine kleinere Wohnung oder ins betreute Wohnen nimmt diese Last ab. Er fällt leichter, solange die Eltern ihn selbst gestalten können, statt ihn nach einem Sturz unter Zeitdruck zu erleben. Wer frühzeitig über eine Wohnung in der Nähe spricht, hat mehr Auswahl.

Ihr Elternhaus-Fahrplan zeigt nach ein paar Fragen, welche Wege es für das Haus gibt, mit groben Zahlen und einer Wertspanne, und weist auf Fristen bei Schenkung und Nießbrauch hin. Den Link können Sie Ihren Geschwistern schicken. Keine Anrufflut, ein fester Ansprechpartner.

Fahrplan zum Vorsorgen anfordern

Verkaufen und wohnen bleiben: Wie funktionieren Wohnrecht, Teilverkauf und Leibrente?

Es gibt Modelle, bei denen die Eltern Geld aus dem Haus bekommen und trotzdem darin wohnen bleiben. Sie unterscheiden sich darin, wie viel verkauft wird und wie das Wohnen abgesichert ist.

  • Verkauf mit Wohnrecht: Die Eltern verkaufen das Haus und behalten ein Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen wird (§ 1093 BGB). Der Kaufpreis ist niedriger als ohne Wohnrecht, weil der Käufer das Haus erst später selbst nutzen kann.
  • Leibrente: Die Eltern verkaufen das Haus und erhalten den Kaufpreis ganz oder teilweise als monatliche Rente bis zum Lebensende, in der Regel verbunden mit einem Wohnrecht. Wie hoch Rente und Wohnrecht angesetzt werden, hängt vom Alter und der Lebenserwartung ab.
  • Teilverkauf: Die Eltern verkaufen einen Anteil am Haus und bleiben Miteigentümer. Für die Nutzung des verkauften Anteils zahlen sie in der Regel ein monatliches Entgelt, abgesichert wird das Wohnen zum Beispiel über einen Nießbrauch (§ 1030 BGB).

Diese Verträge können die Familie für viele Jahre binden und regeln auch, was beim Auszug ins Heim oder beim Tod gilt. Lassen Sie den Vertragsentwurf vor der Unterschrift prüfen, vergleichen Sie mehrere Angebote und rechnen Sie ihn gegen einen normalen Verkauf mit Umzug in eine Mietwohnung.

Dürfen die Eltern das Haus an ein Kind verkaufen?

Ja. Ein Verkauf an ein Kind braucht wie jeder Grundstückskauf einen notariellen Vertrag (§ 311b BGB). Grunderwerbsteuer fällt nicht an, weil Kinder mit den Eltern in gerader Linie verwandt sind (§ 3 Nr. 6 GrEStG).

Liegt der Preis deutlich unter dem Wert, kann der Unterschied als Schenkung gelten. Dann können Geschwister nach dem Tod der Eltern eine Pflichtteilsergänzung verlangen (§ 2325 BGB). Können die Eltern binnen zehn Jahren ihren Unterhalt nicht mehr bestreiten, können sie die Schenkung zurückfordern (§ 528, § 529 BGB), und das Sozialamt kann diesen Anspruch auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Ein Gutachten über den Wert schützt alle Beteiligten. Mehr dazu steht im Ratgeber Elternhaus zu Lebzeiten übertragen.

Was bekommen die Kinder, wenn die Eltern ihr Haus verkaufen?

Zunächst nichts. Der Erlös gehört den Eltern, und sie entscheiden, wofür sie ihn ausgeben, etwa für eine Wohnung, Hilfe im Alltag oder Pflege. Einen Anspruch der Kinder auf einen Teil des Erlöses gibt es zu Lebzeiten nicht.

Bedenken Sie eine Folge für den Pflegefall: Ein angemessenes Haus, das die Eltern selbst bewohnen, ist bei der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Der Erlös nach einem Verkauf ist es nicht. Er muss bis auf einen Schonbetrag von 10.000 € je volljähriger leistungsberechtigter Person eingesetzt werden, bevor die Hilfe zur Pflege einspringt. Unterhaltsansprüche gegen Kinder berücksichtigt das Sozialamt nur, wenn deren Gesamteinkommen über 100.000 € im Jahr liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Wie gehen Sie Schritt für Schritt vor?

  1. Mit den Geschwistern sprechen. Klären Sie, wer was beobachtet und wer was übernehmen kann.
  2. Mit den Eltern sprechen. Über den Alltag, nicht über den Verkauf.
  3. Pflegegrad und Pflegeberatung. Antrag bei der Pflegekasse stellen, Beratung zu Hause vereinbaren (§ 7a SGB XI).
  4. Vorsorgevollmacht prüfen. Gibt es eine, die auch Grundstücksgeschäfte erlaubt und notariell beglaubigt oder beurkundet ist?
  5. Kleine Schritte zuerst. Hilfe im Haushalt, Umbau mit Zuschuss (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
  6. Wohnalternativen ansehen. Kleinere Wohnung oder betreutes Wohnen in der Nähe, gemeinsam mit den Eltern.
  7. Wert des Hauses klären, bevor über Verkauf, Wohnrecht oder Übertragung gesprochen wird.

Ihr Elternhaus-Fahrplan nennt eine grobe Wertspanne, die Eltern und Geschwister als gemeinsame Grundlage nutzen können, bevor eine Entscheidung fällt.

Wertspanne für das Elternhaus

Häufige Fragen

Können wir die Eltern zu einem Umzug zwingen?

Nein. Solange die Eltern geschäftsfähig sind, entscheiden sie selbst, wo sie wohnen und was mit dem Haus geschieht. Können sie nicht mehr selbst entscheiden, handelt ein Bevollmächtigter mit Vorsorgevollmacht oder ein gerichtlich bestellter Betreuer, gebunden an die Wünsche der Eltern.

Zahlt die Pflegekasse einen Treppenlift?

Die Pflegekasse kann einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds geben (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Stellen Sie den Antrag vor der Beauftragung und legen Sie einen Kostenvoranschlag bei.

Was kostet betreutes Wohnen?

Die Kosten für betreutes Wohnen setzen sich in der Regel aus Miete oder Kaufpreis, einer monatlichen Pauschale für den Grundservice und zusätzlich gebuchten Leistungen zusammen. Die Beträge unterscheiden sich je nach Ort und Anbieter stark. Vergleichen Sie, was die Pauschale enthält und was extra kostet.

Müssen wir als Kinder für das betreute Wohnen der Eltern zahlen?

In der Regel nicht. Reichen Einkommen und Vermögen der Eltern nicht, kann Sozialhilfe einspringen. Unterhaltsansprüche gegen Kinder werden dabei nur berücksichtigt, wenn deren Gesamteinkommen mehr als 100.000 € im Jahr beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Sollten die Eltern das Haus jetzt an ein Kind verschenken?

Das kann Erbschaftsteuer sparen, hat aber Folgen: Verarmen die Eltern binnen zehn Jahren, kann die Schenkung zurückgefordert werden (§ 528, § 529 BGB), und Geschwister können eine Pflichtteilsergänzung verlangen (§ 2325 BGB). Lassen Sie sich vorher von einem Notar oder Anwalt beraten.

Ihr Elternhaus-Fahrplan

Beantworten Sie ein paar kurze Fragen, ganz ohne Kontaktdaten. Ihr Fahrplan erscheint sofort: welche Fristen laufen, was als Nächstes zu tun ist und welche Wege Ihnen offenstehen, mit groben Zahlen.

Sie müssen heute nichts entscheiden.

Was ist passiert?
Wo steht das Haus?

Damit wir die Preise und Zuständigkeiten vor Ort einsetzen können.

Um welche Immobilie geht es?
Wie groß ist die Wohnfläche ungefähr?
Haben Sie allein geerbt oder mit Geschwistern?
Wann ist der Erbfall eingetreten?

Daraus berechnen wir Ihre Fristen. Ein ungefähres Datum reicht.

Wer entscheidet heute über das Haus?
Wann haben die Eltern das Haus gekauft oder gebaut?

Wichtig für die Spekulationsfrist.

Wohnt noch jemand im Haus?
Ohne Anmeldung, ohne Kontaktdaten.

Nils Puhlmann Ihr Ansprechpartner

Ich kaufe und vermiete selbst Wohnungen in Freiburg und München und kenne die Fragen rund um Wert, Mieter und Verkauf aus eigener Erfahrung. Mit diesem Angebot möchte ich Familien helfen, in Ruhe die passende Entscheidung zu treffen, statt sie zu einem schnellen Verkauf zu drängen.