Erbe und Pflichtteil
Pflichtteil gefordert, aber kein Geld: Muss ich das Elternhaus verkaufen?
Herausgegeben von Wohin mit dem Elternhaus
Nicht zwingend. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) und entsteht mit dem Erbfall. Wer ihn nur durch Aufgabe des Familienheims zahlen könnte, kann Stundung verlangen (§ 2331a BGB), allerdings verzinst. Daneben gibt es Ratenzahlung nach Vereinbarung, einen Kredit auf das Haus oder den Verkauf als letzten Weg.
Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn zum Erbe ein Haus gehört?
Der Pflichtteil steht Kindern und anderen Abkömmlingen, Eltern und dem Ehegatten zu, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte bekommt keinen Anteil am Haus, sondern einen Anspruch auf Geld gegen den Erben.
Maßgeblich sind Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 BGB). Schulden des Verstorbenen mindern den Wert. Eine Wertangabe der Eltern im Testament zählt nicht (§ 2311 Abs. 2 BGB). Eine Beispielrechnung zeigt die Größenordnung.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkehrswert des Hauses am Todestag (angenommen) | 400.000 € |
| Guthaben auf dem Konto | 20.000 € |
| Abzüglich Schulden des Verstorbenen | 8.000 € |
| Nettonachlass | 412.000 € |
| Gesetzlicher Erbteil der Schwester (zwei Kinder, kein Ehegatte) | 1/2 |
| Pflichtteil der Schwester (Hälfte davon, also 1/4) | 103.000 € |
Angenommen, die verwitwete Mutter hat ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt und die Tochter übergangen. Ohne Testament hätte jedes Kind die Hälfte geerbt. Die Tochter kann deshalb ein Viertel des Nachlasswerts in Geld verlangen, hier 103.000 €.
Was darf die Schwester vom Erben verlangen, bevor sie zahlt?
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 Abs. 1 BGB). Er kann außerdem verlangen, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses dabei zu sein, das Verzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen und den Wert der Nachlassgegenstände ermitteln zu lassen. Beim Haus kann das ein Verkehrswertgutachten bedeuten.
Die Kosten für Verzeichnis und Wertermittlung trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB), also im Ergebnis der Erbe. Die Quote steht mit dem Testament fest, offen ist vor allem der Wert. Ein Gutachten, das beide Seiten akzeptieren, kann deshalb der wichtigste Schritt zur Einigung sein.
Ihr Elternhaus-Fahrplan nennt eine grobe Wertspanne für das Haus, die Sie als gemeinsame Gesprächsgrundlage nutzen können, bevor ein Gutachter beauftragt wird. Keine Anrufflut, ein fester Ansprechpartner.
Wertspanne als Grundlage anfordernWann muss der Pflichtteil bezahlt werden?
Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB). Eine Zahlungsfrist nennt das Gesetz nicht, deshalb kann der Berechtigte die Zahlung grundsätzlich sofort verlangen (§ 271 BGB). Solange Auskunft und Wert nicht geklärt sind, steht allerdings die Höhe noch nicht fest.
Zahlt der Erbe nach einer Mahnung nicht, gerät er in Verzug (§ 286 BGB). Ab dann schuldet er Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Wer weiß, dass er nicht sofort zahlen kann, spricht deshalb besser früh mit der Schwester, statt die Mahnung abzuwarten.
Was können Sie tun, wenn Sie den Pflichtteil nicht auf einmal zahlen können?
Es gibt vier Wege. Welcher passt, hängt davon ab, ob Sie im Haus wohnen wollen, wie viel Einkommen Sie haben und wie gut das Verhältnis zur Schwester ist.
| Weg | So funktioniert er | Voraussetzung | Was Sie bedenken sollten |
|---|---|---|---|
| Ratenzahlung nach Vereinbarung | Sie zahlen in Raten, schriftlich vereinbart | Die Schwester stimmt zu | Zinsen, Sicherheit und Fälligkeit bei Verkauf mitregeln |
| Stundung durch das Gericht | Das Gericht schiebt die Zahlung ganz oder teilweise hinaus | Unbillige Härte, etwa Aufgabe des Familienheims (§ 2331a BGB) | Die gestundete Summe ist zu verzinsen, Sicherheit möglich (§ 1382 Abs. 2 und 3 BGB) |
| Kredit auf das Haus | Eine Bank finanziert die Auszahlung, gesichert durch eine Grundschuld | Ausreichendes Einkommen | Monatliche Belastung über viele Jahre |
| Verkauf | Das Haus wird verkauft, der Pflichtteil aus dem Erlös gezahlt | Sie wollen oder können das Haus nicht halten | Erbschaftsteuer, Spekulationsfrist und Kosten vorher prüfen |
Ratenzahlung und Kredit lassen sich kombinieren. Ein Teil wird sofort aus einem Kredit gezahlt, der Rest in Raten. Halten Sie jede Vereinbarung schriftlich fest, mit Betrag, Raten, Zinsen und der Regel, was bei einem späteren Verkauf des Hauses gilt.
Wann gibt es eine Stundung nach § 2331a BGB?
Der Erbe kann Stundung verlangen, wenn die sofortige Zahlung des ganzen Pflichtteils für ihn wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre (§ 2331a Abs. 1 BGB). Das Gesetz nennt ausdrücklich den Fall, dass der Erbe sonst das Familienheim aufgeben müsste. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
Ist der Anspruch nicht bestritten, entscheidet das Nachlassgericht (§ 2331a Abs. 2 BGB). Wird über den Pflichtteil vor Gericht gestritten, kann die Stundung nur in diesem Prozess beantragt werden (§ 1382 Abs. 5 BGB entsprechend). Eine Stundung ist kein Erlass: Die Summe bleibt geschuldet und wird verzinst, und das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Erbe eine Sicherheit leistet, etwa eine Grundschuld (§ 1382 Abs. 2 bis 4 BGB).
Wer das Haus ohnehin verkaufen will, dürfte mit einer Stundung kaum durchdringen, denn dann droht keine Aufgabe des Familienheims. Ob Ihre Lage eine unbillige Härte ist, beurteilt ein Anwalt für Erbrecht.
Was gilt, wenn das Haus später teurer verkauft wird?
Für den Pflichtteil zählt der Wert am Todestag, nicht der spätere Verkaufspreis (§ 2311 Abs. 1 BGB). Fehlt ein Marktpreis, wird der Wert geschätzt (§ 2311 Abs. 2 BGB). Wird das Haus kurz nach dem Erbfall verkauft, kann der erzielte Preis im Streit deshalb als Anhaltspunkt für den Wert am Todestag dienen. Steigen die Preise erst Jahre später, ändert das den Pflichtteil in der Regel nicht.
Umgekehrt gilt dasselbe. Ein niedriger Verkaufspreis kann ein Argument für einen niedrigeren Wert sein, wenn sich am Haus seit dem Erbfall nichts geändert hat. Wie stark ein Gericht den Verkaufspreis gewichtet, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich hier anwaltlich beraten, bevor Sie einen Betrag anerkennen.
Werden Schenkungen und ein Wohnrecht berücksichtigt?
Hat der Verstorbene in den zehn Jahren vor seinem Tod etwas verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung verlangen (§ 2325 Abs. 1 BGB). Eine Schenkung im letzten Jahr zählt voll, für jedes weitere Jahr ein Zehntel weniger (§ 2325 Abs. 3 BGB). Das betrifft auch ein Haus, das die Eltern zu Lebzeiten an ein Kind übertragen haben.
Umgekehrt muss sich der Pflichtteilsberechtigte anrechnen lassen, was er selbst zu Lebzeiten mit der Bestimmung bekommen hat, dass es auf den Pflichtteil angerechnet wird (§ 2315 BGB). Ob die Zehnjahresfrist bei einem vorbehaltenen Wohnrecht oder Nießbrauch überhaupt zu laufen beginnt und wie das Recht den Wert mindert, hängt nach der Rechtsprechung vom Umfang des Rechts ab. Das klärt ein Anwalt anhand des Übergabevertrags.
Ihr Elternhaus-Fahrplan zeigt Behalten, Vermieten und Verkaufen mit groben Zahlen und weist auf die Fristen hin. Auf Wunsch vermitteln wir Ansprechpartner für Bewertung und Gutachten.
Wege mit groben Zahlen ansehenWie gehen Sie vor, wenn der Pflichtteil gefordert wird?
- Ruhe bewahren. Ist die Schwester enterbt, ist der Anspruch in der Regel berechtigt, aber Sie müssen nicht am selben Tag zahlen. Bestätigen Sie den Eingang schriftlich.
- Nachlassverzeichnis erstellen. Listen Sie Haus, Konten, Wertgegenstände und Schulden zum Todestag auf (§ 2314 BGB).
- Wert klären. Einigen Sie sich auf einen Gutachter oder lassen Sie den Wert ermitteln. Die Kosten trägt der Nachlass.
- Zahlungsweg prüfen. Fragen Sie Ihre Bank, welchen Kredit Sie tragen können, und rechnen Sie Raten durch.
- Gespräch suchen. Bieten Sie eine Vereinbarung an: Sofortbetrag, Raten, Zinsen, Sicherheit.
- Stundung beantragen, wenn keine Einigung gelingt und Sie das Familienheim sonst aufgeben müssten (§ 2331a BGB).
- Verkauf als letzten Schritt planen, mit Blick auf Erbschaftsteuer und Spekulationsfrist.
Häufige Fragen
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteil verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne diese Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB).
Kann die Schwester verlangen, dass das Haus verkauft wird?
Nein. Der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Anspruch auf Geld, kein Recht am Haus. Zahlt der Erbe aber nicht, kann der Berechtigte klagen und aus dem Urteil in das Vermögen vollstrecken, auch in das Haus.
Muss ich den Pflichtteil verzinsen, wenn ich in Raten zahle?
Bei einer freiwilligen Ratenzahlung gilt, was Sie vereinbaren. Eine Stundung durch das Gericht ist zu verzinsen (§ 1382 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2331a BGB). Im Verzug fallen gesetzliche Verzugszinsen an (§ 288 BGB).
Zählt die Erbschaftsteuer beim Pflichtteil mit?
Ein geltend gemachter Pflichtteil mindert den steuerpflichtigen Erwerb des Erben (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Der Berechtigte versteuert ihn selbst als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Beide haben eigene Freibeträge nach § 16 ErbStG, für Kinder 400.000 €. Die Einzelheiten zur Erbschaftsteuer stehen im Ratgeber zu den Steuern beim geerbten Haus.
Kann ich die Schwester mit einem Teil des Hauses auszahlen?
Nur, wenn sie zustimmt. Sie können ihr statt Geld einen Miteigentumsanteil oder ein Wohnrecht anbieten. Die Übertragung eines Miteigentumsanteils muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB), ein Wohnrecht wird über den Notar im Grundbuch eingetragen. Beides hat Folgen für Steuern und spätere Entscheidungen über das Haus. Lassen Sie solche Lösungen anwaltlich prüfen.